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Rechtsgrundlagen für die richtige Planung:
Leistungsphase 6 - Vorbereitung der Vergabe

Allein schon jeder Nachtrag läßt jetzt den Schluß zu, daß Vorgesagtes zutrifft. Wäre die Ausschreibung richtig erfolgt, wären jetzt vorliegende Nachträge nicht vorhanden. Denn eine hinreichend genaue Ausschreibung setzt - wie gesagt - grundsätzlich eine weitgehend fertige Ausführungsplanung voraus, was bei den eben geschilderten Verhältnissen, die in der Baupraxis nicht gerade sehr selten vorkommen, nicht der Fall sein kann.

Der Auftragnehmer der Metallfassade kann bei Vorliegen einer mangelhaften Planung prüfen, ob die geschlossenen Verträge wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB, beziehungsweise § 9 AGBG) nicht im Einzelfall ungültig sind und ob die Beauftragung nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt.

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Auftragnehmer selbständige Planungsleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung der ihm übertragenen Bauarbeiten zu übernehmen hat, ohne dafür ein Entgelt verlangen zu können, ist wegen Verstoßes gegen Paragraph 9 AGBG unwirksam.

Die Generalklausel des Paragraphen 9 des Gesetzes zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) besagt:

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Bei einer Auftragsabwicklung, bei der die Ausführungsplanung nach HOAI § 15,
Leistungsphase 5 fehlt, werden also vom Auftragnehmer für die Fassade zusätzliche Planungsleistungen verlangt, die nicht vertraglich vereinbart sind und die somit einer besonderen Vergütung bedürfen. Verlangt also der Bauherr oder sein Architekt vom bauausführenden Unternehmer Zeichnungen, Berechnungen oder andere Ausführungsunterlagen, die er nach dem Inhalt des Vertrages, insbesondere nach den technischen Vorschriften oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat,
so sind ihm diese besonders zu vergüten.

Dies gilt auch, wenn der Bauherr verlangt, daß der bauausführende Unternehmer von ihm nicht aufgestellte technische Berechnungen überprüfen soll. Auch hier gilt eine angemessene Vergütung (§ 632, Abs. 2 BGB) als vereinbart, sofern die Höhe der Vergütung nicht vertraglich bestimmt ist.
Als bedenklich anzusehen ist auch das immer wieder vorgebrachte Argument, der Auftragnehmer sei verpflichtet, solche Planungsleistungen in seine Einheitspreise einzurechnen, deren Umfang bei Angebotsabgabe noch nicht festgestanden hat und die auch noch nicht durchgeplant waren.

Der Auftragnehmer der Metall- Glasfassade kann somit eine fachgerecht erstellte Ausführungsplanungsleistung von dem mit der Planung beauftragten Architekten erwarten.

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