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Rechtsgrundlagen für die richtige Planung: Leistungsphasen 1-4

Das Recht des Bauherrn auf eine fachgerechte und ordnungsgemäße Planungsleistung
baut auf folgenden Rechtsgrundlagen auf:

Grundüberlegung zur Planungsleistung:
Welche Leistungsphasen hat der Architekt in Auftrag? (Vertrauensgedanke!).

Leistungsphase 1 - Grundlagenermittlungen:
Ermitteln der Voraussetzungen für die Lösung der Bauaufgabe durch die Planung.

Leistungsphase 2 - Vorplanung:
(Projekt und Planungsvorbereitung): Hier ist auch einzukalkulieren, daß der Vorentwurf das Planungsrisiko so minimiert, daß mit realen Ergebnissen in die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) eingetreten werden kann.

Leistungsphase 3 - Entwurfsplanung/ Grundleistungen:
In der Aufzählung der Grundleistungen ist anschaulich darzustellen, woraus sich ein Entwurf entwickelt hat.
Er ist die Fortführung der Vorplanung zu einer ausgereiften, endgültigen Form mit einem entsprechenden Genauigkeitsanspruch. Der Entwurf muß, sollte er das Honorar wert sein, das für ihn bezahlt werden soll,
so gut wie ausführungsreif dargestellt sein.

Leistungsphase 4 - Genehmigungsplanung:
Hierzu gehört die notwendige Vermassung und Beschriftung der Pläne. Besondere Nachweise, wie Standsicherheitsnachweis oder bauphysikalische Nachweise zum Wärmeschutz und zum Brandschutz,
sind in der HOAI, Teil 8, 9 und 10, als selbständige Ingenieurleistungen aufgeführt.

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