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Rechtsgrundlagen für die richtige Planung:
Leistungsphase 5 - Ausführungsplanung

Die zwar sattsam bekannte, aber von allen am Bauablauf beteiligten Architekten und „Sonderfachleuten“ eigentlich nicht akzeptierbare Ungeduld und permanente Zeitnot der Bauherren ist unter anderem die Ursache dafür, daß sehr oft eine baubegleitende Planung vorgenommen wird, so daß die Genehmigungsplanung schon so butterweich erstellt wird, daß eine qualifizierte Ausführungsplanung nicht mehr erbracht werden kann, und genau hierunter haben alle Gewerke zu leiden, die nun beauftragt werden.

Wenn also zum Zeitpunkt der Genehmigungsplanung der Baubeginn schon erfolgt ist und die Fachplaner - in diesem Fall die bauausführende Fassadenbaufirma - den Auftrag ohne Einschränkung übernommen hat, haftet hinterher diese Firma mit der Werkplanungsleistung, weil die Ausführungsplanung fehlt, die als originäre Aufgabe dem Architekten oder dem Generalunternehmer oblag. Immer dann, wenn der Architekt als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn der Ausführungsplanung zu wenig Zeit eingeräumt hat, entstehen dem Bauherrn erfahrungsgemäß intensive Verzögerungen, Irrtümer und eventuell auch Fehler bei der weiteren Bauausführung, die normalerweise mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden sind.

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